Freelancer beschäftigen ohne Risiko der Scheinselbstständigkeit!
Immer mehr Freelancer nutzen das Modell der Expertenüberlassung. Das selbstständige Arbeiten, oft auch Freelancing, Contracting oder Interim Management (IM) genannt, wird besonders häufig in der IT- oder Finance-Abteilung, bei Systemumstellungen oder Umstrukturierungsprojekten genutzt.
Für die Abwicklung von Projekten oder die Implementierung eines neuen Systems stellen selbstständige Interim Manager, die über ein besonders spezialisiertes Fachwissen verfügen, ihr Know-How und ihre Arbeitskraft einem Unternehmen für eine begrenzte Zeit zur Verfügung. Dabei werden je nach Senioritätslevel und Erfahrung Tagessätze zwischen 400 € und 2.000 € veranschlagt.
Für das Fachwissen dieser Selbstständigen besteht durch die rasante technische Entwicklung und die zunehmende Digitalisierung in Unternehmen mehr Bedarf denn je. Ständig werden durch den Gesetzgeber in allen Bereichen neue regulatorische Anforderungen eingeführt, wodurch Unternehmen noch stärker auf die Expertise der Freelancer angewiesen sind, da diese über neue Entwicklungen informiert sind und sie praktisch umsetzen können.
Die Freelancer stellen zwar einen Tagessatz in Rechnung, von dem Arbeitnehmer in herkömmlichen Angestelltenverhältnissen nur träumen können, erhalten jedoch weder eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall noch bezahlte Feier- oder Urlaubstage. Auch für die Versicherungen müssen freie Mitarbeiter komplett selbst aufkommen, wodurch erhebliche Kosten anfallen, die von fest angestellten Arbeitnehmern oft unterschätzt werden.
Die Entscheidung, sich selbstständig zu machen und als freier Mitarbeiter auf Projektbasis tätig zu werden, sollte man daher erst nach reiflicher Überlegung treffen und sich dafür auch die möglichen negativen Konsequenzen klarmachen. Ein Gespräch mit dem Steuerberater hilft oft, die Zahlen richtig einzuschätzen und abzuschätzen, zu welchem Tagessatz man seine Leistungen anbieten kann, um rentabel zu arbeiten.
Allerdings gibt es eine arbeitsrechtliche Grauzone, in der nicht eindeutig zu erkennen ist, ob es sich um einen Einsatz als Interim Manager beziehungsweise Freelancer handelt, oder ob die Zusammenarbeit doch die Voraussetzungen für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erfüllt. Diese Grenze ist nicht eindeutig zu definieren, denn grundsätzlich ist jedes Beschäftigungsverhältnis in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Es besteht das Risiko der Scheinselbständigkeit. Wann handelt es sich also um eine echte Selbstständigkeit?
Bringt der Freelancer zum Beispiel bei der Einführung einer neuen Buchhaltungssoftware für einen befristeten Zeitraum sein spezielles Wissen ein, das in dem Unternehmen nicht vorhanden ist, arbeitet dabei selbständig und ohne Weisungsgebundenheit durch den Auftraggeber, dann sind bereits einige Voraussetzungen einer selbstständigen Tätigkeit erfüllt. Ist er zudem in der Gestaltung seiner Einsatzzeiten frei, und gibt es außerdem keinen fest angestellten Kollegen in dem Unternehmen, der eine vergleichbare Tätigkeit ausübt, so steht ziemlich eindeutig fest, dass der Einsatz als freier Mitarbeiter stattfindet.
Wie verhält es sich jedoch, wenn der zeitliche Rahmen des Projekts überschritten wird und der Freelancer auch andere Aufgaben übernimmt, die eigentlich von einem angestellten Kollegen ausgeführt werden? Ändert sich die arbeitsrechtliche Grundlage, wenn doch regelmäßig Weisungen durch den Auftraggeber erfolgen und der freie Mitarbeiter entgegen der Theorie seinen Urlaub mit dem Abteilungsleiter abstimmen muss?
Wenn der Freelancer organisatorisch so stark in das Unternehmen integriert ist, dann könnte es sich auch um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handeln. Wird dieses im Nachhinein bei einer Prüfung festgestellt, müsste der Auftraggeber nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, sondern hat auch einen neuen Mitarbeiter, dem ein meist deutlich höheres Entgelt als den anderen Angestellten zusteht.
Es soll Fälle geben, bei denen freie Mitarbeiter über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren bei dem gleichen Unternehmen im Einsatz sind. Kaum auszudenken, wie teuer es für diese Unternehmen werden kann, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt und die Beiträge dafür nachgezahlt werden müssen. Hieraus ergibt sich ein erhebliches Risiko für Unternehmen, das immer mehr Firmen scheuen, weshalb sie möglichst ganz auf den Einsatz von Interim Management verzichten.
Wer kein Risiko eingehen und trotzdem nicht auf das Know-How der Spezialisten verzichten will, profitiert von der Tatenwerk Expertenüberlassung.
Wie funktioniert das Modell genau? Rechtliche Grundlage für die Dienstleistung ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Für die Überlassung von Arbeitnehmern ist Tatenwerk bereits seit über zehn Jahre lizensiert. Durch das AÜG sind alle Prozesse mittels genauer Vorgaben bis ins kleinste Detail geregelt. Die Arbeitnehmer werden nach einem Tarifvertrag bezahlt, der neben dem Gehalt auch die Arbeitsbedingungen regelt.
Der freie Mitarbeiter wird für den Zeitraum des Projektes, welcher maximal 18 Monate betragen kann, zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Dadurch genießt er die gleichen Vorteile, von denen ein fest angestellter Mitarbeiter profitiert: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlte Feier- und Urlaubstage und zwischen Arbeitnehmer und -geber geteilte Beiträge zur Sozialversicherung. Dadurch können sich die Experten voll auf ihre Arbeit konzentrieren und sind von finanziellen Sorgen durch Lohneinbußen während einer Erkrankung oder eines Urlaubs befreit.
Auch für das Unternehmen, für das der Experte arbeitet, ergeben sich viele Vorteile. Neben der rechtlichen Sicherheit und der klaren Kalkulierbarkeit der Kosten, die die Expertenüberlassung ermöglicht, besteht Weisungsbefugnis. Der Experte kann vollständig organisatorisch eingebunden werden, ohne dass der Auftraggeber die Möglichkeit verlieren würde, kurzfristig auf einen veränderten Personalbedarf zu reagieren. Er zahlt nur die Stunden, die der Experte auch tatsächlich geleistet hat, denn das gesamte Beschäftigungsrisiko übernimmt in dem Fall Tatenwerk.
Als weitere Option für das Einsatzunternehmen besteht die Möglichkeit, den Experten in ein eigenes Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen. Diese Dienstleistung als „Personalvermittlung“ ist nach der maximalen Überlassungsdauer von 18 Monaten sogar kostenfrei möglich.
Nach der Expertenüberlassung kann der freie Mitarbeiter natürlich auch wieder in ein selbstständiges Projekt wechseln. Es ist auch möglich, sich parallel zu der Expertenüberlassung in anderen Projekten als Interim Manager zu engagieren, sofern das Arbeitszeitmodell dies zulässt.
Expertenüberlassung ist sicher, bietet Auftraggebern und -nehmern große Flexibilität und stellt für beide eine Win-Win-Situation dar.
Quellen
https://www.it-finanzmagazin.de/finanzbranche-it-fachkraefte-expertenueberlassung-104059/
https://de.linkedin.com/pulse/experten%C3%BCberlassung-deutschland-christiano-puglia
https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__1.html